AGB


Mitgliedsbeitrag
Der Jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 25, 00 € pro Familie und ist mit dem ersten Monatsbeitrag zu Entrichten.

Tanzunterricht
Der Tanzunterricht findet einmal wöchentlich z. Zt. Freitagnachmittag statt. Die Kosten dafür betragen z. Zt. 38, 00 € / Mini 19, 00€ monatlich. Der monatliche Beitrag muss bis zum 05. des Monats geleistet werden. Der Monat August ist z. Zt. beitragsfrei (abhängig vom Unterrichtsort). Bei Stundenausfall (z. B. Krankheit der Lehrerin) wird der entsprechende Betrag gutgeschrieben und zum Jahresende ausbezahlt bzw. verrechnet. In den bayerischen Schulferien findet kein Unterricht statt.

Bitte auf folgendes Konto Überweisen:

Alegria Flamenca e. V. (Name und Beitragsmonat angeben)
Stadtsparkasse München
Kontonummer: 100 103 1176
BLZ: 701 500 00

Auftritte
Jedes Mitglied der Tanzgruppe erklärt sich dazu bereit, an Auftritten des Vereins teilzunehmen. Die betreffenden Kinder bzw. Eltern werden frühzeitig informiert. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein (z. B. Krankheit, Schule), bitte umgehend bei Balbina Fischer 089- 69394551 oder Julia Skowronek 089 1414109 melden. Für die Auftritte bekommen unsere Tänzer (Tanzsternchen).

Foto und Filmaufnahmen
Ich bin einverstanden, dass von mir und meinem Kind bei Übungsstunden, Auftritten, Veranstaltungen und sonstigen Ereignissen des Vereins, unentgeltlich Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden. Ebenso bin ich einverstanden, dass diese Fotos und Filme im Zusammenhang mit Alegria Flamenca e. V. nichtkommerziell veröffentlicht werden dürfen.

Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate zum Monatsende und muss schriftlich erfolgen. Der Monatsbeitrag ist bis dahin weiter zu bezahlen. Das ausscheidende Mitglied hat bis zum Vertragsende die Möglichkeit am Tanzunterricht und an Auftritten teilzunehmen. Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres wird nicht zurück erstattet.

Vereinsanschrift:
Alegría Flamenca e. V.
c/o Julia Skowronek
Schraudolphstraße 44,
80799 München

Die Körperschaft Alegria Flamenca fördert folgende gemeinnützige Zwecke: Kunst und Kultur ( § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. (n) 5 AO ).
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
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